Terms and definitions in this chapter can be found in the TFM Glossary. Funds from affected collections are funded by specifically identified revenues, often supplemented by other sources of funding that remain available over time. These revenues and other specifically identified sources of funding shall be used by law for specific activities, benefits or objectives and shall be accounted for separately from general government revenue in accordance with SFFAS No. 27 as amended by SFFAS No. 43. SFFAS No. 43 amended the definition of these funds by specifying that there must be at least one source of funding outside the federal government for a fund to qualify as funds from dedicated collections. SFFAS 43 also added an explicit exclusion for all funds established to account for pensions, other retirement benefits, other post-employment benefits or other benefits for federal employees (civilian and military). As in SFFAS No. 5. “A liability for federal accounting purposes is a likely future outflow or other sacrifice of resources as a result of past transactions or events.” SFFAS No.
5 also states that “the likelihood of future runoff or other sacrifice of resources must be assessed based on current facts and circumstances. These current facts and circumstances include legislation that provides general powers for the operation of federal agencies and specific budgetary authority to fund programs. If budgetary authorization has not yet been granted, a future outflow or other sacrifice of resources could still satisfy the probability test if (1) it relates directly to ongoing business operations and (2) it is the type for which budgetary authorization is routinely granted. Therefore, the definition applies to both liabilities covered by budgetary funds and liabilities not covered by budgetary resources. ” shows only Business & Finance definitions (show all 215 definitions). For non-fiduciary transactions, the OMB requires reporting entities to reconcile and confirm national activities and balances quarterly for the following mutual groupings: * Represents “no later than date”. Federal agencies should submit data as soon as possible. Direct requests and submission of documents required under this chapter to: Federal boards of directors are not considered a consolidated entity in government-wide reporting under federal accounting standards, and all activities with federal boards of directors must be reported as a non-federal “N” activity for financial reporting purposes.
A list of disclosure authorities, SFFAS No. 47, is attached as Annex 1b. An example of data reconciliation is the reconciliation of national amendments to the GTAS, including: Revolving loans are useful for individuals or businesses experiencing significant cash flow fluctuations or unexpected expenses. Because of the convenience and flexibility, revolving loans typically charge a higher interest rate than traditional installment loans. Revolving loans typically come with variable interest rates that can be adjusted. Federal organizations can also obtain the following quarterly reports from GTAS: Revolving credit means that a business or individual has been pre-approved for a loan. A new loan application and credit revaluation do not have to be completed each time the revolving loan is drawn. Revolving loans are for shorter, smaller loans. For larger loans, financial institutions need more structure, including installation payments. 4730.10 Third Quarter Reports (Unaudited Financial Statements and Notes) This chapter of the Treasury Financial Manual (FMF) prescribes how federal organizations provide data for the U.S. Government financial report using the adjusted trial balance system (GTAS) of the government-wide Treasury account symbol, as well as additional details from the auditee`s financial statements. This chapter also includes a list of federal entities included in the FR, a description of the National Transaction Process (NTM), and the requirements for filing the GTAS adjusted trial balance (ATB) prior to closing.
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen, die im Kosmetikinstitut
Stella Perfect Beauty erbracht werden.
§ 2. Ausführungsort
Sämtliche Leistungen werden ausschließlich im Kosmetikinstitut Stella Perfect
Beauty erbracht.
§ 3. Ausführungszeit
Ist die Ausführung der Leistungen auf der Grundlage der Vertragskondition
Standardpreis oder Internetpreis vereinbart,
ist die vereinbarte Zeit zur Ausführung der gebuchten Leistungen von beiden
Seiten nach Möglichkeit einzuhalten.
Die Vertragskondition Internetpreis ist grundsätzlich nur bis 24 Stunden vor
dem gewünschten Termin online buchbar.
Die Ausführungszeit ist nur annähernd bestimmt. Zeitverschiebungen und
Verzögerungen an einem Behandlungstermin, gleich
von welchem Vertragspartner verursacht oder zu vertreten, sind bis zum
Ablauf einer Frist von bis zu 15 Minuten unerheblich.
Kann oder will der Auftraggeber bei Leistungen, die sich über mehrere
Behandlungstermine erstrecken, einen Behandlungstermin
nicht in Anspruch nehmen, ist auf sein Verlangen ein Ersatztermin für den
ausgefallenen Termin zu vereinbaren. Soweit sich
nicht aus zwingenden gesetzlichen Gründen etwas anderes ergibt, ist dies
jedoch nur möglich, wenn dies von dem Auftraggeber
vor Beginn des jeweiligen Behandlungstermins verlangt wird.
Termine für die Ausführung der Leistungen des Kosmetikinstituts Stella
Perfect Beauty sind für beide Seiten fest
verbindlich, wenn die Ausführung der Leistungen auf der Grundlage der
Vertragskondition Sparticket / Sparpreis vereinbart
worden ist.
Diese Vertragskondition ist nur bis 48 Stunden vor Beginn der Ausführungen
der Leistungen am ersten Behandlungstermin
vereinbar. In diesem Fall werden die Leistungen nur zu dem vereinbarten
Termin ausgeführt. Zeitverschiebungen und
Verzögerungen sind nur bis zum Ablauf einer Frist von 15 Minuten
unerheblich. Nach Ablauf dieser Frist besteht, soweit
dies vom Auftraggeber verursacht ist, ein Anspruch des Auftraggebers auf die
Durchführung der Leistungen nicht mehr. Bei
Leistungen, die sich über mehrere Behandlungstermine erstrecken, gilt dies
für den jeweiligen Behandlungstermin entsprechend.
Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr der gezahlten Vergütung bestehen
nur, wenn sich dies aus zwingenden gesetzlichen
Gründen ergibt.
§ 4. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise für die Ausführung der Leistungen des Kosmetikinstituts Stella
Perfect Beauty richten sich nach der aktuellen
Preisliste, die vor Ort zur Einsicht ausliegt und unter
www.stellaperfectbeauty.de abrufbar ist.
Alle Zahlungen an das Kosmetikinstituts Stella Perfect Beauty sind vor Ort
bar oder mit EC zu leisten.
Sind die Leistungen des Kosmetikinstituts Stella Perfect Beauty auf der
Grundlage der Vertragskondition Standardpreis
oder Internetpreis zu erbringen, wird die gesamte Vergütung nach Ausführung
der Leistungen oder im Falle von Leistungen,
die sich über mehrere Behandlungstermine erstrecken, nach dem ersten
Behandlungstermin fällig.
Sind die Leistungen des Kosmetikinstituts Stella Perfect Beauty auf der
Grundlage der Vertragskondition Sparticket / Sparpreis
zu erbringen, wird die gesamte Vergütung bei Abschluss dieses Vertrages
sofort fällig.
§ 5. Nichtabnahme von Leistungen
Für den Auftraggeber besteht bis zum Beginn der Ausführung der Leistungen am
ersten Behandlungstermin ein vertragliches
Rücktrittsrecht, wenn zwischen den Vertragspartnern die Vertragskondition
Standardpreis vereinbart worden ist.
Bei anderen Vertragskonditionen ist ein vertragliches Rücktrittsrecht
ausgeschlossen.
Zwingende gesetzliche Widerrufs- Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben
davon unberührt.
§ 6. Gewährleistung
Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Ausführungen des Auftrages
sind auf Nacherfüllung beschränkt, wobei das
Kosmetikinstitut Stella Perfect Beauty wahlweise die Nacherfüllung durch
Nachbesserung oder Nachlieferung erbringen kann. Bei
Fehlschlägen der Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner
Wahl die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag
zurückzutreten. Bei unerheblichen Mängeln ist ein Rücktrittsrecht
ausgeschlossen.
Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen
Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich
ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und der
Verletzung wesentlicher oder vertragstypischer
Vertragspflichten von Mitarbeitern des Kosmetikinstituts Stella Perfect
Beauty sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit des Auftraggebers. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag
bleibt unberührt.
§ 7. Haftung
Soweit sich nicht aus § 6 etwas anders ergibt, haftet das Kosmetikinstitut
Stella Perfect Beauty für Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers aus vertraglichen Pflichtverletzungen, der Verletzung von
Pflichten bei den Vertragsverhandlungen sowie aus
unerlaubter Handlung nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Absatz 1 gilt nicht für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die
Haftung aufgrund der Verletzung wesentlicher oder vertragstypischer
Vertragspflichten oder zugesicherter Eigenschaften. Ansprüche
nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.
§ 8. Nebenbestimmungen
Auf den mit dem Kosmetikinstitut Stella Perfect Beauty geschlossenen Vertrag
und diese Geschäftsbedingungen findet
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Abweichende oder ergänzende Bestimmungen zu diesem Vertrag wie Nebenabreden
sind nur verbindlich, wenn sie von Kosmetikinstitut
Stella Perfect Beauty schriftlich bestätigt worden sind.
Soweit einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein sollten, wird
dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen
sowie des Vertrages selbst nicht berührt.
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